Satzung
1 Name, Sitz und Zweck, Vereinsmittel
1.1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Neue Horizonte Köln" mit dem Zusatz "e.V." nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Sitz des Vereins ist Köln.
1.2 Zweck
Der Verein widmet sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Insbesondere werden folgende Vereinsziele verfolgt:
- die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege;
- die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge;
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Der Satzungszweck wird vor allem durch folgende Projekte in Peru verwirklicht:
- Aufbau, Ausstattung und Unterhaltung von Gesundheitsstationen;
- Ausbildung und Anstellung von Gesundheitshelfern und Hebammen;
- Aufklärung der Bevölkerung über Hygiene, Ernährung und Gesundheitsvorsorge durch Vorträge, Kurse, Verbreitung von Informationsschriften und Radiosendungen.
Die Arbeit in Peru erfolgt als Hilfe zur Selbsthilfe unter Achtung kultureller Normen und Werte und Selbstbestimmung unserer peruanischen Partnergemeinschaften. Sie wird durch folgende Maßnahmen in Deutschland ergänzt:
- Sammlung von Spendengeldern zur Finanzierung der Vereinsziele;
- Informationsarbeit über Südamerika und Peru sowie die Beziehungen zwischen Deutschland und Peru durch Vorträge, Veranstaltungen und Informationsschriften;
- Durchführung kultureller Veranstaltungen für Peruaner und Deutsche.
Die hier genannten Stichpunkte sind eine unvollständige Aufzählung. Der Verein will eine lebendige Arbeit leisten und entwickelt daher auf dem Boden seiner Satzung stets neue Wege, die Vereinsziele zu realisieren.
1.3 Verwendung der Vereinsmittel
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Vergütungen aus Mitteln des Vereins. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnütziger Verein zu beantragen.
1.4 Haushaltsjahr
Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Mitgliedschaft
2.1
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person und jede andere Organisation werden, die sich bereit erklärt, die Ziele des Vereins wirksam zu fördern.
2.2 Aufnahmeverfahren
Über den erforderlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der den Antrag unter Angabe von Gründen ablehnen kann. Gegen die Ablehnung ist Widerspruch zulässig. Dieser bedarf der Schriftform und muß innerhalb von vier Wochen nach der Ablehnung beim Vorstand eingehen. Wurde Widerspruch eingelegt, entscheidet die erste dem Widerspruch folgende Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag. Die Aufnahme eines Mitglieds bedarf der Bestätigung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung.
2.3 Erlöschen
Die Mitgliedschaft erlischt:
- bei natürlichen Personen durch Tod;
- bei juristischen Personen durch Auflösung;
- durch Austritt (schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, und nur drei Monate im Voraus zum Kalenderjahresschluß zulässig);
- durch Ausschluß wegen ehrenrührigen Verhaltens oder groben Verstoßes gegen die Zwecke des Vereins;
- bei Nichterfüllung der Beitragspflicht gegenüber dem Verein trotz Mahnung.
2.4 Ausschluß
Die Entscheidung über den Ausschluß wird vom Vorstand nach Anhören des betroffenen Mitgliedes getroffen. Gegen den Ausschluß ist Widerspruch zulässig. Dieser bedarf der Schriftform und muß innerhalb von vier Wochen nach dem Ausschluß beim Vorstand eingehen. Wurde Widerspruch eingelegt, entscheidet die erste dem Widerspruch folgende Mitgliederversammlung über den Ausschluß.
3 Höhe des Mitgliedsbeitrages
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern zur Durchführung seiner Zwecke einen Jahresbeitrag in Höhe von DM 60,00. Die Mitgliederversammlung kann den Mitgliedsbeitrag für die folgenden Jahre abweichend festsetzen. Der Vorstand kann Mitglieder von ihrer Beitragspflicht entbinden.
4 Die Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
5 Die Mitgliederversammlung
5.1 Sitz, Stimme und Vertretung
Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Stimmenhäufung und Vertretung sind ausgeschlossen.
5.2 Einberufung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten drei Monaten statt. Sie wird vom Vorstand unter gleichzeitiger Bekanntmachung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einladungen samt Tagesordnung müssen mindestens drei Wochen vorher versandt worden sein. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens 25 v.H. der Vereinsmitglieder dies verlangen. Über einen Punkt, der nicht in der Tagesordnung enthalten ist, kann die Mitgliederversammlung beschließen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder damit einverstanden ist.
5.3 Beschlußfähigkeit
Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Sie faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Satzungsänderungen und Wahlen gelten abweichende Bestimmungen. Den Vorsitz in der Versammlung führt ein vom Vorstand zu bestimmender, ersatzweise ein von der Mitgliederversammlung zu bestimmender Versammlungsleiter.
5.4 Art der Beschlußfassung
Die Art und Form der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Wahlen haben, wenn mindestens ein anwesendes Mitglied dies verlangt, geheim stattzufinden. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich an den Vorstand einzureichen.
5.5 Gäste
Zur Mitgliederversammlung kann der Vorstand Gäste laden, die jedoch nur beratende Stimme haben.
5.6 Beurkundung der Beschlüsse
Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Alle Beschlüsse der Versammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen an alle Mitglieder zu versenden. Beschlüsse können nur wirksam angefochten werden, wenn ein Mitglied innerhalb von 10 Tagen nach der Versendung des Protokolls schriftliche Einwände beim Vorstand erhebt.
5.7 Aufgaben
Erster Tagesordnungspunkt jeder Mitgliederversammlung sind Entscheidungen über Mitgliedschaften. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
- Änderung der Satzung;
- Wahl der Vorstandsmitglieder;
- Festsetzung der Jahresbeiträge;
- Genehmigung des Kassenberichts;
- Entgegennahme des Rechenschaftberichtes des Vorstandes für die Zeit seit der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung und Entlastung des Vorstandes;
- die zur Tagesordnung eingereichten Anträge der Vereinsmitglieder.
5.8 Weisungen
Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluß dem Vorstand bindende Weisungen für seine Tätigkeit erteilen.
5.9 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung benennt für jedes Haushaltsjahr mindestens einen Kassenprüfer mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Aufgabe des Kassenprüfers ist es, die Jahresrechnung zu prüfen und der Versammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Wiederwahl ist zulässig. Der Kassenprüfer darf nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein.
6 Der Vorstand
6.1 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Kassenwart, sowie bis zu 2 Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt in jedem Fall bis zur nächsten Neuwahl des Vorstandes im Amt.
6.2 Wahl und Abwahl
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmen gewählt, im dritten Wahlgang durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluß mit 2/3 Mehrheit jederzeit auch vor Beendigung der Amtszeit den gesamten Vorstand oder aber auch ein einzelnes Vorstandsmitglied abwählen, indem für die restliche Amtsdauer ein neuer Vorstand bzw. ein einzelnes Vorstandsmitglied gewählt wird.
6.3 Aufgaben
Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Führung des Vereins zuständig und verantwortlich.
6.4 Vertretung
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB. Je zwei von ihnen gemeinschaftlich vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
6.5 Einberufung, Beschlußfassung
Die Einberufungen der Sitzungen des Vorstandes erfolgen durch den Vorsitzenden. Die Einberufung kann brieflich, fernmündlich oder telegraphisch erfolgen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Die Beschlußfassung durch briefliche oder telegraphische Stimmabgabe ist zulässig, wenn der Vorsitzende dies bestimmt und kein Mitglied des Vorstandes widerspricht. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die alle Beschlüsse enthalten muß. Sie ist vom Sitzungsleiter sowie einem weiteren bei der Sitzung Anwesenden zu unterzeichnen.
6.6 Geschäftsordnung
Im übrigen ist der Vorstand berechtigt, sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben, in der insbesondere eine Aufgabenverteilung der für den Vorstand anfallenden Arbeiten geregelt werden kann.
7 Satzungsänderung
Die Satzung des Vereins, einschließlich des Vereinszweckes, wird geändert, wenn eine beschlußfähige Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder des Vereins und mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt. Kommt kein Beschluß zustande, entscheidet eine zweite Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
8 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierzu besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Liquidatoren. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerlichen Begünstigung fällt das Vereinsvermögen an den Verein "Solidaridad Deutschland e.V.", In der Aue 45, 50999 Köln, der es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde am 24.11.1996 in Köln errichtet.
Spätere Ergänzungen
zu 3 Höhe des Mitgliedbeitrages
Die Mitgliederversammlung des Vereins hat am 05.03.2002 den Mitgliedsbeitrag mit Wirkung ab dem 01.01.2002 auf EUR 30,00 festgesetzt.

